Satzung des Gebirgstrachtenerhaltungsvereins "St. Sebald" Egling gegründet 1969
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Gebirgstrachtenerhaltungsverein "St. Sebald" Egling.
2. Sitz des Vereins in Egling, Kreis Bad Tölz/Wolfratshausen.
3. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung alter Sitten und Gebräuche, insbesondere der Förderung der Tracht durch Trachtentänze, der Förderung der Trachtenjugend, der Volksmusik und dem
Laienspiel.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nu für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Entstehende Auslagen können jedoch ersetzt werden.
7. Der Verein ist dem Loisachgau, mit Sitz in Penzberg, angeschlossen.
§ 2 Mitglieder
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendliche von 6 bis 16 Jahren
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder ab 6 Jahren, die im Besitz einer Festtracht entsprechend der vom Verein erlassenen Kleiderordnung sind (aktive Mitglieder sollen an mindestens einer
auswärtigen Veranstaltung je Geschäftsjahr in Festtracht teilnehmen) und die von der Vorstandschaft anerkannten aktiven Mitglieder.
4. Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht die Voraussetzung nach einer anderen Bestimmung dieses Paragraphen erfüllen.
5. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat oder um das Trachtenwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden von der
Vorstandschaft auf Lebensdauer ernannt.
6. Jugendliche sind im Alter zwischen 6 und 16 Jahren.
7. Die erweiterte Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme.
§ 3 Beitrag
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist möglichst durch Abbuchungsauftrag zu begleichen.
Der Beitrag ist im Vereinsjahr fällig.
Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind beitragsfrei.
Die Vorstandschaft kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag herabsetzen oder ganz erlassen.
§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind wählbar, sofern sie volljährig im Sinne des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) sind.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgenden Pflichten:
a) den Verein zu fördern und die Satzung zu beachten.
b) die Beiträge zu entrichten,
c) sie sollen regelmäßig an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen,
d) sie sollen auch außerhalb der Vereinsveranstaltungen zu gegebenem Anlass in Festtracht teilnehmen,
e) die Interessen des Verein sind nach innen und außen zu vertreten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft möglich. Der Beitrag ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten, rückständige Beiträge sind zu
begleichen.
2. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitglieds.
Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen ein Mitglied ausschließen. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitglied mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tageordnung einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als 30 % der stimmberechtigten
Mitglieder die Einberufung bei der Vorstandschaft schriftlich verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
3. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind bindend; Rechtsmittel sind, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge vorzubringen. Die Anträge sollen der Vorstandschaft 1 Woche vor der Versammlung vorliegen. Liegt der Antrag der Vorstandschaft
nicht rechtzeitig vor, kann der Vorsitzende eine Behandlung in der Mitgliederversammlung ablehnen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist für alle außerordentlichen Vorgänge, sowie für die in der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben zuständig. Die Vorstandschaft kann alle Aufgaben
zur Beschlussfassung in die Mitgliederversammlung einbringen. Die Vorstandschaft kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, in begründeten Fällen kann bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Ladungsfrist ganz oder teilweise verzichtet werden; die Entscheidung steht der Vorstandschaft zu. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer
protokolliert. Alle Protokolle sind vom Schriftführer, vom Vorstand oder dessen Vertreter und zwei Ausschussmitgliedern zu unterschreiben. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die
erweiterte Vorstandschaft.
§ 8 Vorstandschaft
1. Vorstand i.S. von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Jeweils einer von ihnen vertritt den Verein.
2. Die erweiterte Vorstandschaft für interne Vereinsarbeit besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassier
2. Kassier
1. Vorplattler
2. Vorplattler
1. Fähnrich
2. Fähnrich
1. Jugendleiter
2. Jugendleiter
sowie ggf. von der Vorstandschaft gewählte weitere Mitglieder als Ausschussmitglieder. Die Vorstandschaft kann für verschiedene Zwecke Ausschüsse bestellen.
3. Abstimmungen der erweiterten Vorstandschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sich nicht au dieser Satzung etwas abweichendes ergibt. Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen der erweiterten
Vorstandschaft.
5. Die erweiterte Vorstandschaft tritt auf Einberufung durch den Vorstand zusammen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vereinseigentum kann nur mit Beschluss der erweiterten Vorstandschaft veräußert werden.
7. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Tätigkeit des neuen Vorstandes beginnt mit der Wahl.
8. Vorstandsmitglieder bedürfen der Mitgliedschaft des Vereins.
§ 9 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung bedient sich zur Überprüfung der Vorstandschaft zweier Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein dürfen. Die Rechnungsprüfer werden von der
Mitgliederversammlung mit der Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung in der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Aufgrund dieses Berichtes kann der Vorstandschaft Entlastung erteilt
werden.
§ 10 Berichterstattung und Entlastung
1. Die Vorstandschaft hat in der ordentlichen Hauptversammlung den Mitglieder Bericht zu erstatten.
2. Die Entlastung der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 11 Geschäftsordnung
Die Vorstandschaft kann u.a. folgende Geschäftsordnung erlassen:
a) Wahlordnung für die Wahl der Vorstandschaft
b) Wahlordnung für die Wahl der Rechnungsprüfer
c) Geschäftsordnung für die Arbeit der Vorstandschaft
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit der Jahreshauptversammlung und endet mit der darauffolgenden Jahreshauptversammlung. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2 Dritteln der Stimmen
in der Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderung
Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zweidrittel der Stimmen in der Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu dem alleinigen Zweck der Auflösung einberufen wird. Im übrigen gelten die Vorschriften für eine
ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Sollte es zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder zum Wegfall seines bisherigen Zwecks kommen, so ist das Vermögen der Gemeinde Egling zuzuführen, die es zu verwalten und zu pflegen hat,
bis es im jetzigen Wirkungskreis des Vereins und dessen Aufgabe wieder Verwendung findet. Ansonsten ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3. Eine Auflösung des Vereins hat auch zu erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf drei Trachtenpaare reduziert ist.
§ 15 Kleiderordnung
Bekleidung am Jahrtag mit Jahreshauptversammlung
Männer: schwarze, lange Hose, schwarze Krawatte, ohne Hutschmuck
Frauen: Kirchengewand mit blauer Schürze, schwarze Rose, Schmuck und Haarnadel
Mädchen: Halbtracht ohne Hutschmuck, schwarze Strümpfe
Bekleidung bei Beerdigung
Männer: wie bei Jahrtag
Frauen: Kirchengewand mit schwarzer Schürze, schwarze Rose, Schmuck und Haarnadeln
Bekleidung beim Volkstrauertag
Männer: wie beim Jahrtag
Die Vereinstrauer endet mit dem Tag der Beerdigung.